|
AGB
|
|
Allgemeine
Lieferbedingungen der DR. BENDER GmbH
Industriestr. 22 D-75382 Althengstett
Geltungsbereich
Diese
Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern i.S.d § 14 BGB.
Wir erbringen alle
unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter
Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende
oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt.
Angebot und
Auftrag
Unsere Angebote sind
freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als bindendes Angebot bezeichnet sind.
Maßgeblich für
den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung,
welche auch durch Übersendung einer Rechnung mit der Ware
erfolgen kann. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der
Auftragsbestätigung, so muss er der Auftragsbestätigung
unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach
Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.
Vertragsinhalt
Ohne ausdrückliche
Vereinbarung übernehmen wir keine Garantie. Auch bei
Gattungsschulden übernehmen wir ohne ausdrückliche
Vereinbarung kein Beschaffungsrisiko.
Technische Änderungen,
die unwesentlich sind, der Verbesserung dienen oder die
handelsüblichen Toleranzen nicht überschreiten, bleiben
vorbehalten. Dies gilt nicht, soweit bestimmte Eigenschaften
ausdrücklich garantiert werden.
Preise
und Zahlung
Maßgeblich sind
die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit
nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk und
schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und MwSt.
nicht ein.
Soweit
nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages mehr
als vier Monate liegen und für uns nicht vorhersehbare
Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung von Lohn- oder
Materialkosten oder Einführung bzw. wesentlicher Erhöhung
von Steuern oder Zöllen, eintreten, sind wir berechtigt, die
Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne
Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen.
Unsere
Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort rein
netto zahlbar.
Kommt
der Kunde in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen.
Wechsel
und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung
zahlungshalber entgegengenommen, in keinem Fall aber an Zahlungs
Statt. Dadurch entstehende Spesen und Kosten sind vom Kunden zu
tragen.
Der Kunde darf nur mit
einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es
demselben Vertragsverhältnis beruht.
Lieferung
Angegebene
Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten nur als annähernd,
sofern sie nicht verbindlich vereinbart wurden. Auch dann handelt
es sich nicht um Fixtermine, sofern solche nicht ausdrücklich
vereinbart sind. Lieferzeiten beginnen erst zu laufen, wenn alle
technischen Fragen geklärt sind.
Die Gefahr des
zufälligen Unterganges und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei
Versendung mit der Auslieferung der Sache an die Transportperson
auf den Kunden über.
Wählen wir die
Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur
für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.
Wir sind berechtigt,
in zumutbarem Umfang Teillieferungen auszuführen und diese
gesondert in Rechnung zu stellen.
Wegen
Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag
nur zurücktreten, wenn er uns vorher eine angemessene
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Lieferung
innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn
nach § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
Kommen
wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für
den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei
einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für
Verzögerungsschäden beschränkt auf eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von
je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für
den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht
zweckdienlich eingesetzt werden konnte. Darüber hinaus haften
wir auf Verzögerungsschäden bei einfacher Fahrlässigkeit
erst ab dem Zeitpunkt, in dem eine vom Kunden gesetzte angemessene
Nachfrist abgelaufen ist.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das
Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
gesamten Geschäftsbeziehung. Zu den Ansprüchen gehören
auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus
laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für
uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der
Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem
Wechsel ausgeschlossen ist.
In der Zurücknahme
des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
erklärt.
Der
Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund
zulässigen Widerrufes über den Liefergegenstand im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu
verfügen. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der
Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der
Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen
aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der
Veräußerung stehen, in Höhe des
Rechnungsendbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der
Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf
durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch
einzuziehen. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die
Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern
bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den
Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall
des Widerrufes der Einziehungsbefugnis können wir verlangen,
dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt.
Verarbeitung
und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt
stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des §
950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen
verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
Wird
der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungsendbetrages des Liefergegenstandes zu dem Wert der
anderen vermischten bzw. vermengten Gegenstände zum Zeitpunkt
der Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung oder
Vermengung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde
verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf
Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, als deren
realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
Sachmängel
Der
Kunde ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede
Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel
unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte
Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung
schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als
genehmigt.
Soweit
im Einzelfall schriftlich nicht anderes vereinbart ist, übernehmen
wir keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache und auch
keine Haltbarkeitsgarantie. Eine nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung kommt nur in Betracht, wenn hierüber eine
schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Soweit
ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur
Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den
Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die
Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder
dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag
zurücktreten oder Minderung verlangen.
Mängelansprüche
des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw.
Leistungserbringung. Das gilt nicht, soweit das Gesetz für
Bauwerke und Sachen für Bauwerke, bei Arglist und beim
Rückgriff des Unternehmers längere Fristen vorschreibt.
Schadenersatz
Wir
haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für
einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus
der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die
Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der
Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Im übrigen sind bei einfacher Fahrlässigkeit
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ausgeschlossen.
Vorstehende
Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
Bei
Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die
Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Für die
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen
Sachmängeln gilt die Regelung unter 7.4 entsprechend.
Gerichtsstand,
Erfüllungsort und anwendbares Recht
Erfüllungsort für
Lieferung und Zahlung ist für beide Teile der Sitz unseres
Unternehmens.
Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über
sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden
Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile der
Sitz unseres Unternehmens. Wir können nach unserer Wahl Klage
auch am Sitz des Kunden erheben.
Das
Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem
Recht. Internationales Kaufrecht ( CISG) findet keine Anwendung.
01/02
|